Soldaten Unfallversicherung

Für die aktiven Mitglieder der Polizeigewerkschaft (BV 15), der Justizwachegewerkschaft (BV 19) und Soldaten/-innen der
Bundesheergewerkschaft (BV 25) in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst wurde eine Unfallversicherung abgeschlossen.
Es sind alle Gewerkschaftsmitglieder der BV 15, BV 19 sowie Soldaten/-innen der BV 25, sofern sie ihren
Mitgliedsbeitrag unter Wahrung der Beitragswahrheit entrichten, wie folgt versichert:

€ 3,- Taggeld/pro Tag

bei vorübergehender Dienstunfähigkeit durch Unfall vom ersten Tag der Dienstunfähigkeit an bis höchstens 365 Tagen innerhalb von 4 Jahren ab dem Unfalltag.

€ 146,- für Unfalltod

max. € 509,- für dauernde Invalidität (100%)

Als Soldaten/-innen gelten aktive Mitglieder der Bundesheergewerkschaft (BV 25) in der Gewerkschaft Öffentlicher
Dienst, die
• der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst bzw. Berufsoffiziere/-innen angehören oder
• Beamte/-innen oder Vertragsbedienstete in UO-Funktion sind oder
• als Vertragsbedienstete mit Sondervertrag in militärischer Verwendung Dienst versehen oder
• im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat Wehrdienst leisten.

1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach Maßgabe der allgemeinen Versicherungsbedingungen für Unfallversicherungen (AUVB 1965) und den Ergänzungen vom 28.3.2011 für Unfallereignisse ab 1.4.2011 (BV 15,19) bzw. vom 10.11.2014 für Unfallereignisse ab 1.1.2015 (BV 25) (Beschlüsse GÖD - Präsidium) auf Berufs- und Freizeitunfälle, rund um die Uhr und weltweit.

2. Beginn der Versicherung: Sie beginnt für den/die einzelne(n) Versicherte(n) mit dem Tag der Eintragung in die Mitgliederevidenz der GÖD und erlischt mit dem Tag des Ausscheidens aus der GÖD bzw. aus dem aktiven Dienstverhältnis.

3. Unfallbegriff: Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

4. Folgende Unfälle sind ebenfalls mitversichert:
a) bei der beruflichen Tätigkeit als mitfliegendes Organ in Luftfahrzeugen,
b) bei der beruflichen Tätigkeit als Hubschrauberpilot/-in,
c) bei der beruflichen Tätigkeit als Pilot/-in in Motorflugzeugen,
d) bei Fallschirmsprüngen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit,
e) beim Klettern, sofern diese Unfälle sich im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ereignen sollten,
f) bei der Teilnahme an nationalen und internationalen Veranstaltungen (Sportveranstaltungen) die vom
Dienstgeber veranstaltet und getragen werden,
g) bei der beruflichen Tätigkeit im Entminungs- und Entschärfungsdienst.

5. Nicht versichert sind Unfälle bei Beteiligung an Preis-, Wettbewerbs-, Zuverlässigkeits- und Tourenfahrten, sofern es bei diesen Fahrten auf Erzielung einer Höchst- oder Durchschnittsgeschwindigkeit oder Zuverlässigkeit ankommt, sowie bei Trainingsfahrten auf der Rennstrecke. Ferner sind Unfälle, die die Versicherten bei Flugfahrten (auch Fallschirmspringen) erleiden, nicht versichert.

6. Als Unfälle gelten auch:
a) durch plötzliche Kraftanstrengungen hervorgerufene Verrenkungen, Zerrungen, Zerreißungen und Verhebungen;
b) Wundinfektionen, bei denen der Ansteckungsstoff durch eine Unfallverletzung in den Körper gelangt ist;
c) Gesundheitsschädigung durch Hitzschlag;
d) Eingeweidebrüche (Hernien) werden, sofern sie im Zusammenhang mit dem Unfall auftreten, als Unfallsfolgen anerkannt; für solche Unfälle werden die einmaligen Anschaffungskosten eines Bruchbandes und, falls der Bruch eine Operation zur Folge hätte, Taggeld bis höchstens 14 Tage vergütet.

7. Als Unfälle gelten nicht:
a) Vergiftungen, Malaria, Flecktyphus und sonstige Infektionskrankheiten, Erkrankungen infolge psychischer Einwirkung;
b) Gesundheitsschädigung durch Licht-, Temperatur- und Witterungseinflüsse, es sei denn, dass der/die Versicherte die-
sen Einflüssen infolge eines Versicherungsfalles ausgesetzt war;
c) Gesundheitsschädigung durch Röntgen, Radium, Finsen, Höhensonne und ähnliche Strahlen.
d) Wenn es sich weder um ein unfreiwillig von außen einwirkendes Ereignis (z.B. Schlag, Stoß usw.), noch um eine plötz-
liche ungewohnte Kraftanstrengung handelt.

8. Ausgeschlossen von der Versicherung sind u.a.:
a) Unfälle durch Kriegsereignisse;
b) Unfälle, die der/die Versicherte erleidet bei der Ausführung oder dem Versuch von Verbrechen oder Vergehen, ferner
durch bürgerliche Unruhen, sofern der/die Versicherte auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat.
c) Körperliche Schädigungen bei Heilmaßnahmen und Eingriffen, die der/die Versicherte an seinem/ihrem Körper vornimmt oder vornehmen lässt.
d) Unfälle infolge von Schlag-, Krampf-, Ohnmachts- und Schwindelanfällen, von Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, es
sei denn, dass diese Anfälle oder Störungen durch einen Versicherungsfall hervorgerufen waren.

9. Verbindliche Vorgehensweise bei Eintritt eines Unfalles:

  • Bei Eintritt eines Unfalles fordert der Kollege /die Kollegin die Formulare „Unfallsmeldung“ und „Dienstunfähigkeitsbestätigung“ beim jeweiligen Gewerkschaftsorgan, beim Bereich Soziale Betreuung der GÖD oder unter www.goed.at an. Bitte die Formulare ausfüllen und vom behandelnden Arzt/von der Ärztin die Art der Verletzung bestätigen lassen. Anstelle der ärztlichen Bestätigung können auch Unterlagen wie Ambulanzkarte/Entlassungsbrief des Krankenhauses beigefügt werden.
     
  •  Der Unfall ist ehestmöglich anzuzeigen. Die ärztliche Behandlung muss innerhalb von drei Tagen nach dem Unfallereignis in Anspruch genommen werden. Der Unfall muss laut Bestätigung des behandelnden Arztes eine Dienstunfähigkeit hervorgerufen haben. Zu beachten ist die Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Unfalldatum, danach tritt Anspruchsverlust ein.
     
  • Die ausgefüllten Formulare „Unfallsmeldung“ inkl. ärztlicher Diagnose sowie Dienstunfähigkeitsbestätigung sind an die GÖD (Teinfaltstraße 7, 1010 Wien oder per E-Mail: goedsymbolgoedpunktat) zu senden.


Die Auszahlung erfolgt durch die GÖD.